09.
November

Das Umwandlungsverbot kommt – aber auf Zeit

Nach einer kontroversen politischen Diskussion hat das Bundeskabinett am 04.11.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) beschlossen. Den Entwurf können Sie hier abrufen. Der Gesetzesentwurf enthält nun ‑ wieder ‑ die umstrittenen Regelungen zu einem Umwandlungsverbot, vgl. § 250 BauGB.

Durch das Umwandlungsverbot soll in Gegenden mit angespannten Wohnungsmärkten die Umwandlung von (Bestands-)Mietwohnungen in Eigentumswohnungen erschwert werden. Die betroffenen Gebiete sollen durch Rechtsverordnung der Länder bestimmt werden, die nicht länger als bis zum 31.12.2025 gelten dürfen. Tritt der Entwurf in Kraft, bedarf die Umwandlung zukünftig der Genehmigung.

Nur in wenigen Ausnahmefällen soll ein Anspruch des Eigentümers auf Genehmigung bestehen. Diese Ausnahmen betrifft z.B. die Befriedung von Erbschaftsansprüchen oder aber, wenn 2/3 der Wohnungen an Mieter verkauft werden sollen. Auch wird eine Umwandlung möglich sein, wenn die Wohnung zur eigenen Nutzung an Familienangehörige veräußert werden soll. In der Genehmigung kann ferner bestimmt werden, dass die Veräußerung des umgewandelten Wohnungseigentums der Genehmigung bedarf und dieser Genehmigungsvorbehalt ins Wohnungsgrundbuch einzutragen ist.

In Berlin wird mit Blick auf die Erfahrungen aus den sozialen Erhaltungsgebieten (sog. Milieuschutzgebiete, § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB) eine strenge Anwendung des Umwandlungsverbotes erwartet.

Das Umwandlungsverbot dürfte zu einer weiteren Verknappung handelbarer Eigentumswohnungen und damit zu einem Preisanstieg in diesem wichtige Marktsegment führen.

Michael Ch. Bschorr
Rechtsanwalt und Notar
MO45LEGAL – Bschorr | Warneke | Sukowski GbR
Rechtsanwälte und Notare
bschorr@mo45.de