BGH: Vertragsstrafenklausel mit Bezug auf Netto-Auftragssumme im Einheitspreisvertrag ist unwirksam!
BGH, Urteil vom 15. Februar 2024 – VII ZR 42/22
Der BGH hat erneut eine als AGB ausgestaltete Vertragsstrafenklausel als unwirksam eingestuft. Betroffen sind Regelungen in Einheitspreisverträgen, die die Vertragsstrafe an die Netto-Auftragssumme koppeln. Der BGH sieht hierin eine unangemessene Benachteiligung des Unternehmers, vgl. 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Eine Vertragsstrafe soll angemessen im Verhältnis zum tatsächlich erwirtschafteten Werklohn stehen.
Eine unangemessene Benachteiligung wird in ständiger Rechtsprechung dann angenommen, wenn die Vertragsstrafe eine Höchstgrenze von 5 % der Abrechnungssumme überschreiten kann. Bei einem Einheitspreisvertrag kann es aus unterschiedlichen Gründen dazu führen, dass die nach Aufmaß tatsächlich abzurechnende Summe von der ursprünglichen Auftragssumme nach unten abweicht. So kann es dazu führen, dass die Vertragsstrafe die Höchstgrenze von 5% der Abrechnungssumme erheblich überschreitet, wenn sie an die ursprüngliche (teilweise deutlich höhere) Auftragssumme gekoppelt wird. Ein Ausgleich, der diese Differenz zugunsten des Auftragnehmers kompensiert, erfolgte in der Klausel nicht, sodass die gesamte Vertragsstrafenklausel den Unternehmer unangemessen benachteiligt und damit unwirksam ist. Das hat zur Folge, dass der Auftraggeber nach Abschluss des Bauvorhabens nicht mit einer Vertragsstrafe aufrechnen kann, sondern den komplizierten und steinigen Weg über die konkrete Darlegung eines Schadens gehen muss.
Michael Ch. Bschorr
Rechtsanwalt und Notar | Gesellschafter
Schlichter, Schiedsrichter
nach der SO-Bau des DAV
MO45LEGAL – Bschorr | Warneke | Sukowski GbR
Rechtsanwälte und Notare
bschorr@mo45.de