Verzögert sich ein Bauvorhaben erheblich und hat der Architekt dies nicht zu vertreten, kann er nach dieser Entscheidung seine tatsächlichen Mehrkosten abrechnen – auf Basis der wirklich angefallenen Personalkosten, nicht der ursprünglich vereinbarten Stundensätze. Das LG Berlin sprach einer Planungsgemeinschaft für die Grundinstandsetzung des Pergamonmuseums 332.565,63 € zusätzliche Vergütung für eine Bauzeitverlängerung zu. Entscheidend war, dass die Verzögerungen auf Umständen beruhten, die außerhalb der Verantwortung der Architekten lagen.
Worum ging es in dem Fall?
Eine Planungsgemeinschaft (Klägerin) aus zwei Architekturbüros hatte 2009 einen Architektenvertrag für die Leistungsphasen 5 bis 9 (Ausführungsplanung bis Objektbetreuung) beim Pergamonmuseum übernommen. Der vertraglich vereinbarte Rahmenterminplan sah eine Bauzeit von 104 Monaten vor, mit Baubeginn am 2.7.2012 und geplantem Ende am 26.2.2021. Tatsächlich war das Bauvorhaben zu diesem Termin – und auch noch am 31.10.2021 – nicht abgeschlossen; die Arbeiten dauerten bei Prozessführung weiter an.
Für den Zeitraum vom 27.8.2021 bis 31.10.2021 stellte die Klägerin zwei Abschlagsrechnungen (Nr. 74 und 75) über zusätzliche Vergütung wegen der Bauzeitverlängerung. Die Auftraggeberin zahlte nur einen Teilbetrag auf Grundlage einer Fortschreibung der vertraglichen Vergütung für die Leistungsphase 8. Die Klägerin verlangte darüber hinaus ihre tatsächlichen Mehraufwendungen, ermittelt anhand von Stundenaufstellungen aus dem Zeiterfassungssystem.
Was regelte der Vertrag zur Bauzeitverlängerung?
§ 6.3 des Architektenvertrags lautete: „Verzögert sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wesentlich, so ist für die nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine Überschreitung bis zu 20 v. H. der festgelegten Ausführungszeit, maximal jedoch sechs Monate, ist durch das Honorar abgegolten.“ Die Klausel setzt also zwei Dinge voraus: eine wesentliche Verzögerung jenseits der Toleranzschwelle und ein Nichtvertretenmüssen des Architekten.
Das Gericht stellte klar, dass der Architekt trotz des Wortlauts „ist eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren“ nicht erst eine Einigung mit dem Auftraggeber erzielen muss, bevor er klagen kann. Er kann unmittelbar auf Zahlung der angemessenen Vergütung klagen (unter Verweis auf BGH, Urteil vom 10.5.2007 – VII ZR 288/05).
Wann liegt eine „wesentliche“ Bauzeitverzögerung vor?
Die Erheblichkeitsschwelle lag hier bei 20 % der Bauzeit bzw. maximal sechs Monaten. Nach Ablauf dieser Schwelle – konkret ab dem 27.8.2021 – war jede weitere Verzögerung grundsätzlich vergütungspflichtig, sofern der Architekt sie nicht zu vertreten hatte. Das Gericht stellte dabei auf den ursprünglichen Rahmenterminplan ab, nicht auf einen von der Klägerin später optimierten Generalterminplan, da die Klägerin ihre Klage zuletzt selbst auf den Rahmenterminplan stützte.
Welche Störungen erkannte das Gericht als nicht von der Klägerin zu vertreten an?
Das Gericht sah für vier Störungsursachen eine ausreichend nachgewiesene Bauzeitverzögerung, die bis mindestens zum 31.10.2021 und deutlich darüber hinaus reichte:
Erstens die verspätete TGA-Planung für einen Installationsschacht (Bauteil MM/MMV), die erst 2019 vollständig vorlag und dazu führte, dass Putz- und Ausbauarbeiten nicht fortgesetzt werden konnten. Zweitens die Kündigung des TGA-Planers durch die Auftraggeberin im August 2020, wodurch die betroffenen Gewerke neu ausgeschrieben und erst im Mai 2021 neu vergeben werden mussten. Drittens nachträgliche Nutzungsanforderungen des Museums für islamische Kunst. Viertens eine nachträglich angeordnete WLAN-Nachrüstung im gesamten Gebäude.
Das Gericht stützte sich dabei auf ein Parteigutachten, das die jeweilige Störungsursache anhand des sogenannten „kritischen Pfads“ untersuchte – also anhand der Frage, ob sich eine Verzögerung bis zum geplanten Bauzeitende und darüber hinaus ausgewirkt hat. Ergänzend wurde ein von der Klägerin benannter Zeuge, ein leitender Mitarbeiter, vernommen, der die Zusammenhänge zwischen verspäteter TGA-Planung und geänderten Denkmalschutzanforderungen nachvollziehbar erläuterte.
Welche Gegenargumente der Auftraggeberin blieben erfolglos?
Die Auftraggeberin machte umgekehrt geltend, die Klägerin habe selbst Verzögerungen verursacht – etwa durch ein lückenhaftes Leistungsverzeichnis zum Baugrund, Pflichtverletzungen bei Terminplanung und -überwachung sowie mangelhafte Ausführungsplanung für Rohbauarbeiten. Das Gericht wies diese Einwände zurück: Die Auftraggeberin habe schon nicht nachvollziehbar dargelegt, welche Fehler konkret vorlagen und dass sich diese kausal auf das Bauzeitende im Jahr 2021 ausgewirkt hätten.
Das Gericht betonte dabei eine wichtige Verteilung der Darlegungslast: Grundsätzlich muss der Architekt nachweisen, dass er die von ihm angeführten Verzögerungsursachen nicht zu vertreten hat. Macht der Auftraggeber jedoch umgekehrt geltend, andere – dem Architekten zuzurechnende – Umstände seien ursächlich, trägt dafür der Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast.
Wie wurde die Mehrvergütung für die Bauzeitverlängerung berechnet?
Die Klägerin wies ihre Mehraufwendungen anhand von Stundenaufstellungen aus dem Zeiterfassungssystem nach, die Namen, Funktion der Mitarbeiter und den Bauteil auswiesen. Der vernommene Zeuge erläuterte glaubhaft, dass die Stundennachweise jeweils von zwei Personen geprüft und bestätigt wurden. Für den streitigen Zeitraum ergab sich ein Gesamtaufwand von 462.208,17 €, abzüglich bereits gezahlter 112.139,09 € verblieben 350.069,08 €.
Wichtig für die Praxis: Das Gericht rechnete nicht mit den 2009 vertraglich vereinbarten Stundensätzen (90,00 € / 65,00 € / 47,00 € je nach Mitarbeitertyp), sondern mit den tatsächlichen Kosten – also Gehälter zuzüglich Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung sowie einem Zuschlag für allgemeine Geschäftskosten. Zudem erkannte das Gericht ausdrücklich an, dass nicht zwischen zeitabhängigen (z. B. Objektüberwachung) und zeitunabhängigen Leistungen (z. B. Ausführungsplanung) zu differenzieren ist: Auch verzögerungsbedingt später erbrachte Planungsleistungen der Leistungsphase 5 zählen als Mehraufwendungen.
Da die Klägerin ihre Forderung als Abschlagszahlung geltend machte, kürzte das Gericht den Betrag entsprechend § 7.1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen auf 95 % der nachgewiesenen Vergütung. Daraus ergaben sich die zugesprochenen 332.565,63 €.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Für Architekten mit vergleichbaren Klauseln zur Bauzeitverlängerung zeigt die Entscheidung, dass eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der Verzögerungsursachen – etwa mittels Analyse des kritischen Pfads – ausreichen kann, ohne dass für jedes einzelne Gewerk minutiös nachgewiesen werden muss, dass eine Beschleunigung unmöglich war. Zugleich verdeutlicht das Urteil, dass eine solche Mehrvergütung unabhängig von einer möglichen Honorarerhöhung aufgrund gestiegener Baukosten (hier: Anpassung nach Kostenfeststellung) besteht – es handelt sich um zwei unterschiedliche Ansprüche mit unterschiedlicher Grundlage.
Für Auftraggeber zeigt die Entscheidung, dass pauschale Vorwürfe zu Planungsfehlern des Architekten nicht ausreichen, um eine Bauzeitverzögerung dem Architekten zuzurechnen. Erforderlich ist eine konkrete Darlegung, welche Pflichtverletzung welche Verzögerung mit welcher zeitlichen Auswirkung verursacht hat.
Fundstelle: LG Berlin, Urteil vom 26.06.2025, Az.: 12 O 74/22
Jochen Mittenzwey
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
mittenzwey@mo45.de