Allgemeines zu sozialen Erhaltungsgebieten

Allgemeines zu sozialen Erhaltungsgebieten

Soziale Erhaltungsgebiete, sog. Milieuschutzgebiete, sollen die angestammte Wohnbevölkerung vor Verdrängung schützen. Milieuschutzgebiete sind fest definierte Gebiete innerhalb eines Bezirks/einer Gemeinde. Sie werden festgesetzt durch eine soziale Erhaltungsverordnung, bzw. Erhaltungssatzung. Auch die Festsetzung im Rahmen eines Bebauungsplanes ist möglich.

Verfahren zur Aufstellung von sozialen Erhaltungsgebieten

In Berlin wird zunächst in der Bezirksverordnetenversammlung ein Antrag gestellt, potentielle Milieuschutzgebiete im Bezirk zu untersuchen. Wird diesem Antrag stattgegeben, erfolgt ein sog. Grobscreening. Ergibt das Grobscreening, dass einzelne Gebiete im Bezirk die Voraussetzungen für eine soziale Erhaltungsverordnung aufweisen könnten, erfolgt ein Aufstellungsbeschluss und nachgehende vertiefte Untersuchungen. Während der Zeit zwischen der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und dem endgültigen Erlass der sozialen Erhaltungsverordnung kann der Bezirk bereits bauliche Maßnahmen für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten zurückstellen und ggf. auch einen Baustopp erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Maßnahmen der spätere Milieuschutz unterlaufen wird. Belegen die vertieften Untersuchungen, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer sozialen Erhaltungsverordnung vorliegen, wird die soziale Erhaltungsverordnung endgültig erlassen. Die soziale Erhaltungsverordnung ist nicht zwingend mit einer Befristung zu versehen. Die Bezirke sind aber wegen dem steten Wandel der Wohnbevölkerung dazu angehalten, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen zu überprüfen und den Schutz entsprechend anzupassen oder auch die Gebiete wieder aufzuheben.

Aktuell befinden sich in Berlin 58 soziale Erhaltungsverordnungen (Stand November 2019)

Aufstellungsbeschlüsse in Berlin (Stand November 2019)

  • Bezirk Charlottenburg / Wilmersdorf: Gebiet „Klausener Platz“
  • Bezirk Spandau: Gebiete „Altstadt/Neustadt“ und „Wilhelmstadt“
  • Bezirk Neukölln: Gebiete „Germaniapromenade“, „Britz-Nord“ und „Britz-Süd“

Aufhebung von Milieuschutzgebieten

Auch die Aufhebung von bestehenden Milieuschutzgebieten ist möglich und unter Umständen auch angezeigt.

Der Bezirk Mitte hat nach eigenen intensiven Untersuchungen die Milieuschutzverordnung „Oranienburger Vorstadt“ aufgehoben. Ein Großteil der Wohnungen sind Eigentumswohnungen, Tendenz steigend. Gleiches gilt für die Anzahl der einkommensstarken Haushalte. Der durch die Milieuschutzverordnung vorausgesetzte Aufwertungsdruck sowie ein notwendiges Verdrängungspotential waren daher nicht mehr gegeben. Schon 2007 hat der Bezirk Mitte aus denselben Gesichtspunkten im Moabiter Stephankiez sowie 2008 in der Friedrich-Wilhelm-Stadt den Milieuschutz aufgehoben. Dem gingen zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin voraus, in denen dem Bezirk Mitte empfohlen wurde, die Milieuschutzverordnungen zu überprüfen und ggf. aufzuheben. Auch der Bezirk Pankow hat nach massivem Druck durch Amtshaftungsklagen vor dem Landgericht Berlin sowie Normenkontrollklagen vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Verordnung vom 11. Juni 2013 die Milieuschutzverordnung Belforter Straße 5 – 8, Straßburger Straße 33 – 36, Metzer Straße 35 – 37 in dem Stadtteil Prenzlauer Berg aufgehoben. Hierdurch konnte der Bezirk erhebliche Schadensersatzzahlungen wegen zu Unrecht nicht erteilter Genehmigungen vermeiden.

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