15.
April

Am Morgen des 15.04.2021 hat das Bundesverfassungsgericht per Beschluss den Berliner Mietendeckel (MietenWoG Bln) als mit dem Grundgesetz für unvereinbar und damit für nichtig erklärt. Zur Prüfung veranlasst wurde das Bundesverfassungsgericht durch eine Normenkontrollklage einer Bundestagsfraktion der Union und FDP. Zur Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts geht es hier. Das Land Berlin war nicht zur Gesetzgebung befugt. Regelungen zur Miethöhe für freifinanzierten Wohnraum fallen in die konkurrierende Gesetzgebung. Demnach ist der Bund erstrangig zur Gesetzgebung befugt. Nur wenn der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat, können die Länder eigene Gesetze erlassen. Der Bund hat jedoch mit dem Mietpreisrecht im BGB abschließend von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht, sodass kein Raum für eine Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin für den Mietendeckel verblieb.

Mehr zum Mietendeckel können Sie hier nachlesen.

Erklärt das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz für nichtig, dann wirkt diese Entscheidung in die Vergangenheit zurück und führt zu einem Zustand, als ob es das Gesetz nie gegeben hätte.

Für Mieter bedeutet die Nichtigkeit des Berliner Mietendeckels – je nach Ausgestaltung der Mietverträge, insbesondere der Reduzierungen der Miete nach Erlass des Mietendeckels – dass sie sich nun hohen Mietnachzahlungen sowie Mietanhebungen der Vermieter ausgesetzt sehen.

Jochen Mittenzwey

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
mittenzwey@mo45.de