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18.
Januar

EUGH zum zwingenden Preisrecht der HOAI 2009/2013: Deutsche Gerichte können, müssen aber nicht anwenden!

EuGH, Urteil vom 18.01.2022, Az.: C-261/20 – Rechtssache Thelen Technopark Berlin

Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 04.07.2019 (Az.: C-377/17 – Link zum Urteil) in dem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland festgestellt hat, dass das nationale zwingende Preisrecht der HOAI 2009/2013, insbesondere die zwingenden Honorar-Mindestsätze gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123 verstößt, hatte dies vor allem Auswirkungen auf bereits rechtshängige Honoraraufstockungsklagen. Bei einer Honoraraufstockungsklage begehrt ein Architekt ein höheres Honorar aufgrund der HOAI Mindestsätze, abweichend von seiner mit dem Auftraggeber bei Vertragsschluss getroffenen Honorarvereinbarung.

Die Obergerichte der Bundesländer waren sich nach dem vorgenannten Urteil des EuGH uneins ob das zwingende Preisrecht in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten ohne EU-Auslandsbezug weiter angewandt werden kann oder die Entscheidung des Gerichts das zwingende Preisrecht außer Acht lassen müsse. Im Kern ging es um die Wirkung der von der Bundesrepublik Deutschland nicht umgesetzten EU-Dienstleistungsrichtlinie sowie der Bindungswirkung des Urteils des EuGH für nationale Gerichte bei Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte aufgrund der konträren Rechtsauffassungen den Rechtsstreit dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (Link zum Artikel). Der EuGH urteilte nun mit folgenden sinngemäß wiedergegebenen Leitgedanken (Link zur offiziellen Pressemitteilung):

  • Ein nationales Gericht ist in einem Rechtsstreit zwischen Privaten nicht allein aufgrund des Unionsrechts nach einem Verstoß einer nationalen Regelung gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie verpflichtet eine nationale Regelung unangewendet zu lassen, da die EU-Dienstleistungsrichtlinie keine unmittelbare Wirkung
  • Das Urteil in dem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland, welches den Verstoß der nationalen Regelungen gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie festgestellt hat, verleiht dem Einzelnen kein bestimmtes Recht, sondern gibt den Mitgliedsstaaten lediglich Aufgaben zur Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht auf. Aus diesem Grund sind auch nationale Gerichte nicht allein aufgrund des Urteils des EuGH vom 04.07.2019 verpflichtet die gegen die EU-Richtlinie verstoßende nationale Regelung unangewendet zu lassen.
  • Ein nationales Gericht kann aber eine nationale Regelung die gegen Unionsrecht verstößt und die keine unmittelbare Wirkung entfaltet, aufgrund des nationalen Rechts ausschließen.
  • Die durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht geschädigte Partei könnte sich auf die Rechtsprechung des EuGH berufen und einen entstandenen Schaden von der Bundesrepublik Deutschland ersetzt verlangen, insoweit nimmt der EuGH einen offenkundigen Vertragsverstoß an.

Im Ergebnis sagt der EuGH, dass die nationalen Gerichte in Rechtstreitigkeiten zwischen Privaten – wo es um die Anwendung der HOAI 2009/2013 geht – das zwingende Preisrecht auch weiter anwenden können. Sie sind nicht aufgrund des Unionsrechts dazu verpflichtet dieses gegen Unionsrecht verstoßende nationale Recht unangewendet zu lassen. Die nationalen Gerichte können das betreffende Recht aber aufgrund nationaler Regelungen unangewendet lassen. Darüber hinaus sieht der EuGH dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch derjenigen Partei die durch die Unvereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht einen Schaden erleidet.

Es bleibt abzuwarten, wie der BGH den Fall nun abschließend entscheiden wird. Diese Entscheidung wird richtungsweisend für all die „Altfälle“ in denen es um das zwingende Preisrecht der HOAI 2009/2013 geht.

Michael Ch. Bschorr
Rechtsanwalt und Notar / Gesellschafter
Schlichter und Schiedsrichter nach der SO-Bau
MO45LEGAL – Bschorr | Warneke | Sukowski GbR
Rechtsanwälte und Notare
bschorr@mo45.de

Jochen Mittenzwey
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht / Gesellschafter
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