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20.
April

BGH hat entschieden: Die Reservierungsgebühr in Maklerverträgen ist unwirksam! Makler muss Reservierungsgebühr zurückzahlen!

BGH, Urteil vom 20.04.2023, Az.: I ZR 113/22

Der für das Maklerrecht zuständige I. BGH-Senat hat entschieden, dass die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegebene Verpflichtung eines Kaufinteressenten zur Zahlung einer Reservierungsgebühr für den Fall, dass der Kauf nicht zustande kommt, unwirksam ist. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Reservierung später im Anschluss an den Maklervertrag vereinbart wurde. Derartige Reservierungsklauseln benachteiligen Maklerkunden im Sinne von § 307 Abs.1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen und sind daher unwirksam, sofern der Reservierungsvertrag – wie in der Vergangenheit üblich – eine Rückzahlung der Reservierungsgebühr ausschliesst, dem Maklerkunden keine echten Vorteile einräumt und der Makler dadurch keine geldwerte Gegenleistung erbringt. Damit steht eine Reservierungsgebühr im Widerspruch zum gesetzlichen Leitbild des Maklervertrages, wonach eine Provision nur dann geschuldet ist, wenn die Maklertätigkeit zum Erfolg führt.

 

Zur Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes

 

Man darf gespannt sein, wieviele Maklerkunden nun ihren Makler auf Rückzahlung in Anspruch nehmen werden – bevor die Verjährung von diesen Ansprüchen eintritt.

Jochen Mittenzwey
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht / Gesellschafter
MO45LEGAL – Bschorr | Warneke | Sukowski GbR
Rechtsanwälte und Notare
mittenzwey@mo45.de